Basics # 1: Fotos und Recht (erster Teil)

Dies ist der erste Teil der Reihe Basics, in der die grundlegenden Informationen zu den für die Kommunikationsbranche relevanten Rechtsgebieten anhand von Kurzübersichten vermittelt werden sollen. Im Umgang mit Fotografien stellt sich zum einen die Frage, welche Rechte am Motiv - Menschen, Sachen, Orte - beachtet werden müssen (erster Teil) und inwieweit Fotos urheberrechtlich davor geschützt sind, für Gestaltungsarbeiten und Publikationen übernommen zu werden (zweiter Teil).

I. Das Fotomotiv

1. Menschen und Persönlichkeitsrechte
Abbildungen von Privatpersonen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden, es sei denn, die Personen erscheinen lediglich als Beiwerk zu dem eigentlichen Motiv (z.B. Touristen vor dem Brandenburger Tor) oder im Rahmen einer Veranstaltung oder Versammlung, an der sie beteiligt waren (Fußballfans im Stadion, Opernpublikum). Zu beachten ist hierbei, dass einzelne Personen nicht als Blickfang herausgestellt werden darf und aus ihrer Anonymität in der Masse herausgerissen werden. Ist die betreffende Person allerdings im Rahmen einer Veranstaltung in den Mittelpunkt des medialen Interesses gerückt, ist eine Nahaufnahme wiederum zulässig (z.B. Fotomodell auf einer öffentlichen Modeschau). Die sog. Personen der Zeitgeschichte dürfen im Rahmen ihres öffentlichen Erscheinens oder in Bezug auf ein Ereignis, in dessen Kontext sie eine prominente Rolle einnehmen, abgebildet werden. Das Recht auf Privatleben ist aber auch hier zu beachten, weswegen es z.B. verboten ist, Caroline von Monaco und ihre Kinder beim Einkaufen auf einem Markt abzulichten.

2. Kunstwerke und Bauwerke
Das Abfotografieren von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Kunst- oder Bauwerken stellt eine Vervielfältigung ("Kopie") dieser Werke und damit eine mögliche Urheberrechtsverletzung dar. Bei Werken, deren Urheber seit mindestens 70 Jahre tot ist, erlischt das Urheberrecht. Das Werk fällt dann in die Public Domain, so dass es uneingeschränkt auf Fotos abgebildet werden kann. Zulässig ist es auch, wenn ein Werk nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv auf dem Foto erscheint (z.B. Foto von einer Vernissage, Kunstwerk im Hintergrund erkennbar). Auch Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen von diesem öffentlichen Ort aus fotografiert werden (sog. Panoramafreiheit), wobei sich dieses Recht bei Bauwerken auf die äußere Ansicht erstreckt. Sobald sich der Fotograf auf ein Privatgrundstück begeben muss, ist die Fotografie nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt (z.B. Ablichten des Hundertwasserhauses von einem gegenüberliegenden Haus aus). Auch wenn ein Werk nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort platziert ist, greift die Panoramafreiheit nicht mehr ein. So konnte das Künstlerpaar Christo und Jeanne-Claude es einem Postkartenverlag untersagen, Abbildungen vom verhüllten Reichstag zu verbreiten, da das Kunstwerk "Verhüllter Reichstag" eine zeitlich befristete Kunstaktion war.

3. Privateigentum und Hausrecht
Es gibt kein Recht an der Außenansicht des eigenen Sacheigentums. Das Abfotografieren einer nicht urheberrechtlichen geschützten Sache kann also vom Eigentümer nicht schlechthin unterbunden werden. Der Eigentümer eines Autos kann z.B. niemandem verbieten, sein in der Öffentlichkeit geparktes Auto zu fotografieren. Es kann aber sein, dass der Eigentümer den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten an ein Fotografierverbot knüpft z.B. in Museen oder auf Veranstaltungen. In diesem Fall bindet sich der Besucher vertraglich an das Fotoverbot und macht sich u.U. schadensersatzpflichtig, wenn er dennoch fotografiert, z.B. Aufnahmen von einem Fußballbundesligaspiel anfertigt.

II. Das Foto
Eine Übersicht über die Rechte am Foto erscheint im zweiten Teil von Foto und Recht im nächsten Designerdock-Newsletter.

© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. 
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