Basics # 1: Fotos und Recht (zweiter Teil)

Im Zweiten Teil der Übersicht Fotos und Recht geht es um den urheberrechtlichen Schutz von Fotos.

I. Urheberrechtsschutz von Fotos
Fotos können urheberrechtlich entweder als sog. Lichtbildwerke oder als sog. Lichtbilder geschützt sein. Lichtbildwerke sind Fotografien, die eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen, also künstlerische Fotos. Die schöpferische Leistung kann sich aus verschiedenen Ausdrucksmitteln ergeben: dem Bildausschnitt, der Beleuchtung, der Kontraste, der Perspektive, der Bildschärfe usw. Lichtbildwerke sind, wie andere urheberrechtlich geschützte Werke auch, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder hingegen sind einfache Fotografien, die keine persönliche geistige Schöpfung beinhalten, z.B. Schnappschüsse, Satellitenaufnahmen, Passbildautomatenfotos. Aber auch Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützt, allerdings "nur" 50 Jahre lang nach ihrem Erscheinen.

II. Rechte an Fotos
1. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
Das Recht, ein Foto zu vervielfältigen, ist dem Urheber vorbehalten. Vervielfältigen ist jede Handlung, die einen neuen Gegenstand schafft, der den Inhalt des Foto wahrnehmbar macht, wie z.B. Fotokopieren, Abfotografieren, Abmalen, Abdrucken. Auch das Digitalisieren von Fotos ist eine Vervielfältigungshandlung, die Abspeicherung in anderen Formaten und die Übersendung per E-Mail. Auch wer Bilddateien aus dem Internet herunter lädt, vervielfältigt das Foto. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, z.B. das Anbieten von Postkarten, die auf der Grundlage eines Fotos hergestellt worden sind. Auch das Verbreitungsrecht ist dem Urheber vorbehalten. Die Vervielfältigung eines Fotos zu privaten Zwecken, die keinen Erwerbszwecken dient und die nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage beruht, ist erlaubt, wie z.B. die Nutzung eines Fotos als Bildschirmhintergrund, das Verschenken eines Fotoausdrucks an einen Freund.

2. "Internetrecht"
Das Recht, das Foto im Internet zu veröffentlichen wird "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung genannt. Auch dieses Recht steht allein dem Urheber zu. Sollen also Fotos in eine Web-Site eingebunden werden, müssen die entsprechenden Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden. Es genügt nicht, die Quelle des Fotos anzugeben oder einen Copyrightvermerk anzubringen.

3. Bearbeitungsrecht
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Fotos (z.B. Anfertigen von Fotomontagen, Ausschneiden einzelner Details, grafische Bearbeitungen) dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Das Bearbeiten eines Fotos selbst ist erlaubt, solange das bearbeitete Foto nicht der Öffentlichkeit präsentiert wird. Erlaubt ist auch die freie Benutzung eines Fotos als Anregung oder Inspiration für ein eigenes Werk. Wo die Umgestaltung eines Fotos aufhört und wo die freie Benutzung anfängt, ist mitunter schwer abzugrenzen. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn sich das neu geschaffene Werk so weit vom ursprünglichen Foto entfernt, dass dessen Züge und Merkmale in dem neuen Werk verblassen. Es genügt nicht, abweichende Elemente und in das neue Werk einzufügen, sondern es kommt darauf an, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des Fotos in dem neuen Werk vorhanden sind. Je individueller das Foto ist, umso eigenständiger muss das neue Werk gestaltet sein, um als freie Benutzung erlaubt zu sein.

III. Nutzungsrechte
Wer ein fremdes Foto vervielfältigen, verbreiten, im Internet öffentlich zugänglich machen will oder Bearbeitungen herstellen und verwerten will, bedarf der Zustimmung des Urhebers und muss die entsprechenden Nutzungsrechte von ihm erwerben. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Rechte auch für die konkret beabsichtigte Nutzung eingeräumt werden. Wer z.B. nur das Recht erwirbt, das Foto in seine Web-Site einzubinden, hat noch lange nicht das Recht, dieses auch auf Werbeflyern abzudrucken. Bei der Einholung von Nutzungsrechten sollte der Erwerber die von ihm beabsichtigte Nutzung möglichst sorgfältig formulieren, denn im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber.

© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. 
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