Urheberrecht: Hundefigur

Immer wieder übernehmen Dritte in unrechtmäßiger Weise das Design von anderen. Kernstreitpunkt ist dabei regelmäßig, ob die Vorlage überhaupt urheberrechtlich geschützt war und ob es sich tatsächlich um ein Plagiat handelt. Letztere Frage ist meist nur durch das Herausarbeiten der Eigentümlichleiten beider Objekte und der jeweiligen Übereinstimmungen zu klären.

In dem hier vorliegenden Urteil I ZR 25/02 hatte der BGH die Frage zu beurteilen, ob Urheberrechtsschutz für eine Hundecomicfigur bestand und ob dieser durch die Herstellung einer Hundeplastikspardose verletzt war. Die Kläger trugen vor, dass die Hundspardose eine Vervielfältigung sowie eine Bearbeitung der Hundecomicfigur darstelle.

Das Original zeichne insbesondere durch einen großen Kopf, große Augen, einer runden schwarzen Nase sowie großen beweglichen von Körper abstehenden Ohren aus und genieße daher Urheberrechtsschutz. Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten nicht den nötigen Abstand ein.

Der BGH bestätigte, dass die Hundecomicfigur Urheberschutz genieße, urteilte jedoch, dass die plastische Hundefigur sich erheblich von dieser unterscheide. Die Comicfigur sei eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit sowie eine quicklebendige und quirlige "Promenadenmischung", höchst beweglich und schlank. Äußerlich zeichne sich die Figur durch überlange Ohren, einer überlangen Zunge sowie Haarfransen am Kopf aus. Demgegenüber stelle die Hundespardose ein fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden sei. Aus diesen Gründen sei daher weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung anzunehmen.

Der Hund liegt somit im Detail begraben.

© 2006 Michael C. Maier LL.M., Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba

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